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   BVerwG, 14.05.1965 - VII C 186.64   

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https://dejure.org/1965,354
BVerwG, 14.05.1965 - VII C 186.64 (https://dejure.org/1965,354)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1965 - VII C 186.64 (https://dejure.org/1965,354)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1965 - VII C 186.64 (https://dejure.org/1965,354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verschweigens eines für die Entschließung wichtigen Tatsache (hier: Beginn eines Studiums)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG §§ 12, 24

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 21, 140
  • NJW 1966, 72
  • MDR 1965, 686
  • FamRZ 1965, 610
  • DVBl 1965, 690
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 96.62

    Anforderungen an das Vorliegen einer Wehrdienstausnahme - Voraussetzungen des

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1965 - VII C 186.64
    Der Senat hat in dem Urteil vom 16. Juli 1963 seine Auffassung begründet, daß gegen die Ablehnung der Zurückstellung vom Wehrdienst nur die Anfechtungs- und nicht die Verpflichtungsklage gegeben ist (BVerwGE 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 96/62]).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung

    Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen (BVerwG vom 24.6.2004 - 2 C 45.03 - BVerwGE 21, 140).
  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 206.67

    Anspruch auf eine Zurückstellungsentscheidung im Falle des Ablaufs der geltend

    Eine Versagung der Zurückstellung rechtfertige sich auch nicht unter dem in der Entscheidung BVerwGE 21, 140 ausgesprochenen Grundsatz, daß die Wehrbehörde nicht rechtswidrig handle, wenn sie die Zurückstellung ablehne, weil der Wehrpflichtige eine für ihre Entschließung wichtige Tatsache verschwiegen habe.

    Mit dieser rechtlichen Beurteilung knüpft der erkennende Senat an die Rechtsprechung des früher auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesenen VII. Senats an, an der er nach Maßgabe der vorangegangenen Erwägungen festhält (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 [243 f.] und 21, 140).

    Die Gesichtspunkte, von denen in BVerwGE 21, 140 und letztlich auch in dem angefochtenen Urteil ausgegangen wurde, sind demnach auf den auch den Wehrpflichtigen bindenden Grundsatz von Treu und Glauben zurückgeführt.

    Ein solcher Verstoß kann darin liegen, daß der Wehrpflichtige - ähnlich dem der Entscheidung BVerwGE 21, 140 zugrunde liegenden Fall - die Wehrbehörde in zu mißbilligender Weise zu seiner Unabkömmlichstellung veranlaßt, die sie sonst nicht vorgenommen hätte.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Der Wehrpflichtige kann sich nicht mit Erfolg auf einen Zurückstellungsgrund berufen, den er unter rechtsmißbräuchlicher Ausnutzung einer ihm aus einem anderen Grund eingeräumten Zurückstellungsfrist selbst herbeigeführt hat (Modifizierung von BVerwGE 20, 240 und 21, 140).

    Mit dieser rechtlichen Beurteilung knüpft der erkennende Senat an die Rechtsprechung des früher auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesenen VII. Senats an, an der er nach Maßgabe der vorangegangenen Erwägungen festhält (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 [243 f] und 21, 140).

  • BVerwG, 30.06.1969 - VIII B 114.67
    In dem von der Beklagten bezeichneten Urteil BVerwGE 21, 140 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, die Wehrbehörde handele nicht rechtswidrig, wenn sie in Ausübung des ihr obliegenden Ermessens die Zurückstellung ablehne, weil es der Wehrpflichtige unter Verstoß gegen seine Pflichten aus der Wehrüberwachung unterlassen habe, dem Kreiswehrersatzamt rechtzeitig den Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstellung oder den Beginn derjenigen neuen Ausbildung zu melden, für die er die Zurückstellung vom Wehrdienst begehrt.

    Die genannte Entscheidung BVerwGE 21, 140 steht zwar im Zusammenhang mit der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärten und deshalb der weiteren Prüfung bedürftigen allgemeineren Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der wehrbehördlichen Entscheidung nachteilige Folgerungen für den Wehrpflichtigen daraus gezogen werden dürfen, daß er tatsächliche Verhältnisse, auf die er sich später zur Geltendmachung einer Wehrdienstausnahme beruft, pflichtwidrig verschwiegen oder in Vorhersehbarkeit der alsbald zu erwartenden Einberufung durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten erst herbeigeführt hat.

  • BVerwG, 10.04.1974 - VIII C 68.72

    Erfordernis einer Anhörung des Wehrpflichtigen vor Einberufung zum Wehrdienst -

    Der Fall wäre insoweit nur dann anders zu beurteilen, wenn das Studium des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Collegium Borromaeum noch nicht weitgehend gefördert gewesen wäre und der Kläger sein Ausscheiden aus jenem Institut der Wehrbehörde bis zu dessen weitgehender Förderung verschwiegen hätte (vgl. BVerwGE 21, 140).
  • BVerwG, 16.06.1970 - VIII B 18.70

    Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen hinsichtlich seine Wehrpflicht

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 240; 21, 140 [BVerwG 14.05.1965 - VII C 30/64]; Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 -).
  • BVerwG, 13.01.1967 - VII C 156.66

    Einberufung zum zivilen Ersatzdienst - Zurückstellung vom Zivildienst wegen der

    So hat der Senat in dem Urteil vom 14. Mai 1965 (BVerwGE 21, 140) die Ablehnung der Zurückstellung als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn der Dienstpflichtige eine für die Entschließung der Behörde wichtige Tatsache verschwiegen hat.
  • BVerwG, 25.02.1966 - VII B 19.66

    Verschweigen wichtiger Tatsachen - Versenden von Bescheiden unter Deckanschriften

    Mit den Urteil vom 14. Mai 1965 (BVerwGE 21, 140) hat der Senat entschieden, daß die Wehrbehörde nicht rechtswidrig handelt, wenn sie die Zurückstellung vom Wehrdienst ablehnt, weil der Wehrpflichtige eine für ihre Entschließung wichtige Tatsache verschwiegen habe.
  • BVerwG, 17.12.1965 - VII B 189.65

    Rechtsmittel

    Mit dem Urteil vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 186.64 - (MDR 1965, 686 = DVBl. 1965, 690) hat der Senat entschieden, daß die Wehrbehörde nicht rechtswidrig handele, wenn sie die Zurückstellung vom Wehrdienst ablehne, weil der Wehrpflichtige eine für ihre Entscheidung wichtige Tatsache verschwiegen habe.
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